PPWR-Verordnung 2026

Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, grundsätzlich in der gesamten EU. In Deutschland hat zugleich das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst.

Wichtig für Unternehmen: Nicht alle Anforderungen der PPWR gelten bereits. Viele zentrale Vorgaben werden stufenweise eingeführt und erst in den kommenden Jahren relevant.

Für Hersteller, Verpackungsproduzenten, Importeure und Händler heißt das: aktuelle Pflichten prüfen und kommende Anforderungen frühzeitig bei der Entwicklung und Beschaffung von Verpackungen berücksichtigen.

Was gilt seit dem 12. August 2026?

Mit dem allgemeinen Geltungsbeginn der PPWR ändern sich unter anderem Definitionen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette. Zudem gelten neue PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.

Für Unternehmen ist insbesondere die Unterscheidung zwischen Erzeuger und Hersteller wichtig:

  • Der Erzeuger ist insbesondere für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Dazu gehören die erforderliche technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung.
  • Der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung trägt insbesondere Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Je nach Geschäftsmodell können beide Rollen bei demselben Unternehmen liegen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen beispielsweise Eigenmarken, Importe und grenzüberschreitende Lieferketten.

Stoffbeschränkungen und PFAS

Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten seit dem 12. August 2026 die in der PPWR festgelegten PFAS-Grenzwerte.

Für klassische industrielle Transportverpackungen ohne Lebensmittelkontakt ist diese spezielle PFAS-Regelung in der Regel nicht einschlägig.

Unabhängig davon sollten Unternehmen die Materialzusammensetzung ihrer Verpackungen kennen. Neben dem Grundmaterial können beispielsweise Beschichtungen, Druckfarben, Klebstoffe und weitere Bestandteile relevant sein.

Dokumentation und Konformität

Mit der PPWR gewinnt die Dokumentation der Verpackungskonformität an Bedeutung.

Der Erzeuger muss die für die jeweilige Verpackung geltenden Anforderungen bewerten und die vorgeschriebenen technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung vorhalten.

Für Unternehmen, die Verpackungen zukaufen, wird deshalb die Abstimmung mit Lieferanten wichtiger. Je nach Verpackung sollten beispielsweise Informationen zu folgenden Punkten verfügbar sein:

  • Werkstoffe und Bestandteile
  • Gewicht und Abmessungen
  • Konstruktion
  • relevante Stoffbeschränkungen
  • erforderliche Konformitätsnachweise

Welche wichtigen Anforderungen folgen später?

Die PPWR führt zahlreiche Vorgaben stufenweise ein. Der 12. August 2026 ist deshalb der Beginn der Anwendung – nicht der Termin, ab dem bereits sämtliche Anforderungen erfüllt werden müssen.

Zeitpunkt Wichtige Entwicklung
12. August 2026 Allgemeiner Geltungsbeginn der PPWR; unter anderem neue PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen
Bis 12. Februar 2028 Die EU-Kommission soll unter anderem die Berechnungsmethode für das Leerraumverhältnis festlegen
Ab 2030 bzw. später Je nach Vorschrift werden Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Verpackungsminimierung, Leerraum, Rezyklatanteile und Wiederverwendung anwendbar

Bei einzelnen Vorgaben hängt der tatsächliche Anwendungstermin von ergänzenden Rechtsakten der EU-Kommission ab.

Recyclingfähigkeit

Verpackungen müssen künftig bestimmte Anforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllen. Die konkreten Kriterien und Leistungsstufen werden durch ergänzende Rechtsakte weiter konkretisiert.

Für Unternehmen lohnt es sich deshalb, Materialkombinationen und Konstruktionen bereits heute im Hinblick auf Trennung, Sortierung und Recycling zu prüfen.

Dabei gilt: Eine Verpackung aus Pappe oder Karton ist nicht automatisch PPWR-konform. Entscheidend ist immer die konkrete Konstruktion einschließlich aller Bestandteile.

Verpackungsminimierung

Ab 1. Januar 2030 müssen Erzeuger oder Importeure Verpackungen grundsätzlich so gestalten, dass Gewicht und Volumen auf das für die Funktionsfähigkeit notwendige Mindestmaß reduziert werden.

Produktschutz, Sicherheit und weitere Leistungskriterien bleiben dabei entscheidend.

Für Industrieverpackungen bedeutet Verpackungsminimierung deshalb nicht, möglichst wenig Material einzusetzen. Ziel ist vielmehr eine material- und volumeneffiziente Konstruktion bei ausreichender Schutzwirkung.

Leerraum bei Transportverpackungen

Auch der Leerraum wird stärker reguliert.

Für Unternehmen, die Um-, Transport- oder E-Commerce-Verpackungen befüllen, sieht die PPWR künftig grundsätzlich ein maximales Leerraumverhältnis von 50 Prozent vor.

Die Vorgabe gilt ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der dafür vorgesehenen Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Dabei ist ein wichtiger Punkt zu beachten: Füllmaterial wie Papierschnitzel, Luftpolster oder Schaum zählt grundsätzlich zum Leerraum.

Ein bloßer Wechsel des Füllmaterials reicht daher nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, die Verpackung möglichst passend zum Produkt zu konstruieren.

Mehrweg und Transportverpackungen

Die PPWR sieht ab 2030 für bestimmte Transport- und Verkaufsverpackungen Wiederverwendungsziele vor. Gleichzeitig bestehen verschiedene Ausnahmen.

So sind beispielsweise Transportverpackungen in Form von Kisten aus Pappe oder Karton von bestimmten Wiederverwendungspflichten nach Artikel 29 Absätze 1 bis 3 ausgenommen.

Ob Mehrwegvorgaben für eine konkrete Verpackung gelten, muss deshalb anhand von Verpackungsart, Einsatzbereich und Transportkonstellation geprüft werden.

Was bedeutet die PPWR für Pappe und Karton?

Die PPWR schreibt keinen pauschalen Wechsel zu Pappe oder Karton vor. Sie erhöht jedoch die Bedeutung einer materialeffizienten, recyclinggerechten und passgenauen Verpackungsgestaltung.

Bei industriellen Anwendungen können Konstruktionen aus Voll- oder Wickelpappe beispielsweise Funktionen wie Trennen, Fixieren, Abstandhalten oder Kantenschutz übernehmen.

Ob sich Kunststoff, Schaumstoff oder Holz durch Pappe ersetzen lassen, hängt jedoch immer von der konkreten Anwendung, Belastung, Feuchtigkeit, den Transportbedingungen und der erforderlichen Schutzwirkung ab.

PAKA entwickelt hierfür unter anderem individuelle Kartonagen, Gefache, Trenneinsätze und Stanzartikel für Industrie, Produktion und Logistik.

Passgenaue Konstruktionen können dazu beitragen, unnötigen Leerraum und zusätzliches Füllmaterial zu reduzieren und gleichzeitig die notwendige Schutzwirkung sicherzustellen.

Fünf Schritte, die Unternehmen jetzt angehen können

1. Verpackungssortiment erfassen
Material, Gewicht, Abmessungen, Komponenten und Einsatzgebiet der verwendeten Verpackungen dokumentieren.

2. Eigene Rolle prüfen
Klären, ob das Unternehmen für die jeweilige Verpackung als Erzeuger, Hersteller oder in mehreren Rollen handelt.

3. Dokumentation abstimmen
Mit Verpackungslieferanten klären, welche technischen Unterlagen und Konformitätsinformationen verfügbar sind.

4. Verpackungskonstruktionen analysieren
Insbesondere Verpackungen mit viel Leerraum, großen Mengen Füllmaterial oder komplexen Materialkombinationen prüfen.

5. Neue Verpackungen vorausschauend entwickeln
Kommende Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz, Volumen und gegebenenfalls Leerraum bereits bei Neuentwicklungen berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen zur PPWR

Seit wann gilt die PPWR?

Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Einzelne Anforderungen haben jedoch spätere Anwendungstermine.

Müssen seit August 2026 alle Verpackungen ausgetauscht werden?

Nein. Unternehmen müssen prüfen, welche Anforderungen bereits gelten und welche erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar werden.

Gilt die 50-Prozent-Leerraumgrenze bereits?

Nein. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der vorgesehenen Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Ist eine Verpackung aus Pappe automatisch PPWR-konform?

Nein. Entscheidend sind die konkrete Konstruktion, sämtliche Bestandteile und die jeweils anwendbaren Anforderungen der PPWR.

Gilt die PPWR auch für B2B-Transportverpackungen?

Ja. Die PPWR enthält auch Anforderungen für Transportverpackungen. Welche konkreten Pflichten gelten, hängt jedoch von Verpackungsart, Verwendung und gesetzlichen Ausnahmen ab.

Was ist der Unterschied zwischen PPWR und VerpackDG?

Die PPWR ist unmittelbar geltendes EU-Recht. Das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt die europäischen Regelungen auf nationaler Ebene und hat zum 12. August 2026 das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst.

PPWR als Anlass für bessere Verpackungskonstruktionen

Die PPWR gilt seit August 2026, ihre Anforderungen werden jedoch schrittweise wirksam. Unternehmen sollten deshalb aktuelle Pflichten korrekt umsetzen und gleichzeitig kommende Vorgaben bei neuen Verpackungslösungen berücksichtigen.

Gerade bei Transport- und Industrieverpackungen lohnt sich der Blick auf Materialeinsatz, Volumen, Leerraum, Materialmix und Dokumentation.

PAKA unterstützt Unternehmen bei der Entwicklung passgenauer Lösungen aus Pappe und Karton – von der individuellen Konstruktion und dem Muster bis zur Serienfertigung.

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